Leitbild Arbeitsvermittlung
„Wozu brauchen Sie uns als private Arbeitsvermittlung?“
Die vielseitigen Ansprüche von Arbeitssuchenden an einen neuen Arbeitsplatz wollen wie die Erwartungen von Arbeitgebern für einen erfolgreichen Vermittlungsprozess berücksichtigt werden. Hier stehen wir mit Rat und Hilfe Arbeitssuchenden und Arbeitgebern zur Seite. Dazu gehört es, den Arbeitsuchenden mit seinen Stärken, Schwächen, Qualifikationen und seiner Persönlichkeit mit seinen aufbereiteten Unterlagen oder mit einem von uns erstellten Profil dem Arbeitgeber werbend vorzustellen. Arbeitgeber werden über Fördermöglichkeiten (ins. Arbeitsagentur) informiert.
Wir bieten:
• Vermittlung in Arbeit mit saisonalen oder langfristigen Arbeitsverträgen
• Personalberatung für Unternehmen
• Hilfestellung bei Bewerbungen
• Organisation von Vorstellungsgesprächen
• Beratung zu Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber
• eventuelle Begleitung zu Vorstellungsgesprächen
Der Gesetzgeber – in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit – hat die privaten Arbeitsvermittler als zusätzliches Instrument der Arbeitsvermittlung geschaffen. Unsere Tätigkeit senkt Ausgaben für Arbeitslosenversicherung und die Ausgaben soziale Leistungen, z. B. Hartz IV-Leistungen.
„Wie wird die Leistung im Erfolg bezahlt?“
Der beauftragte zugelassene Träger rechnet den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) direkt mit der ausgebenden Stelle ab.
Sollten Sie keinen AVGS bekommen, können Sie uns im privaten Auftrag mit einer Vermittlung betrauen bzw. werden in einigen Fällen die Vermittlungskosten vom Kundenunternehmen übernommen.
„Wer bekommt den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein?“
Bezieher von Arbeitslosengeld I können nach dem Ermessen der Arbeitsagentur den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ab dem ersten Tag der Arbeitslosenmeldung erhalten. Nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug (innerhalb der letzten 3 Monate) haben Empfänger von Arbeitslosengeld I einen Rechtsanspruch auf einen Gutschein.
Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) können nach dem Ermessen des Jobcenters, ARGE oder eine Optionskommune einen AVGS ohne Wartezeit erhalten (also sofort).
Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug können nach Ermessen des Leistungsträgers auf Antrag einen AVGS erhalten.